Pflichtverteidiger

Pflichtverteidiger


Rechtsbeistand per Anordnung

In bestimmten Verfahrenssituationen vor Gericht - nämlich dann, wenn der Gesetzgeber davon ausgehen muss, dass sich ein Angeklagter nicht selbst verteidigen kann - wird ihm ein sogenannter Pflichtverteidiger zur Seite gestellt. Dies ist z. B. der Fall, wenn:

  • dem Angeklagten ein Verbrechen zur Last gelegt wird
  • mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr zu rechnen ist
  • sich der Angeklagte auf richterliche Anordnung oder Genehmigung seit drei Monaten oder länger im Freiheitsentzug befindet
  • ein Gutachten über den psychischen Zustand des Beschuldigten erstellt werden soll
  • die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor einem Landgericht oder Oberlandesgericht stattfindet
  • dem Angeklagten ein Berufsverbot droht

In besonderen Sonderfällen kann ebenfalls das Recht auf eine Pflichtverteidigung vor Gericht entstehen.

Übrigens: ein Pflichtverteidiger genießt vor Gericht sämtliche Rechte wie ein Wahlverteidiger und ist diesem somit ebenbürtig.

Vom Gericht bestellt, macht der Pflichtverteidiger seine Vergütungsansprüche gegenüber der Staatskasse geltend, wobei das Pflichtverteidigerhonorar grundsätzlich niedriger bemessen ist, als das eines Wahlverteidigers. In Fällen deren Bearbeitung besonders umfangreich oder schwierig ist, kann allerdings eine Pauschalgebühr festgesetzt werden, die oberhalb der üblichen Pflichtverteidigervergütung liegt.

Bei einer Verurteilung hat der Angeklagte gegenüber dem Staat die von diesem verauslagten Gebühren für den Pflichtverteidiger zu bezahlen. Der Pflichtverteidiger darf zudem die Erstattung seiner (höheren) Wahlverteidigergebühr verlangen, wenn der Verurteilte wirtschaftlich dazu in der Lage ist.

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